Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten nach den Art. 3 – 5 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (OffenlegungsVO)

Nach Art. 2 Nr. 22 OffenlegungsVO sind Nachhaltigkeitsrisiken Ereignisse oder Bedingungen aus den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung, deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert einer Investition haben könnten.

Die EU-Agenda 2030 gibt vor, den Übergang in eine CO2-arme, nachhaltigere, ressourceneffiziente Kreislaufwirtschaft vollständig, kohärent und wirksam umzusetzen.

Nachhaltigkeitsrisiken können generell gefährdungserhöhend wirken und die Wahrscheinlichkeit des Eintritts anderer Risikoarten beeinflussen.

Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken in Investitionsentscheidungen, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 OffenlegungsVO

Die Ametos Invest GmbH verfolgt derzeit keine explizite Nachhaltigkeitsstrategie im Bereich der Kapitalanlage. Bei der Formulierung der Anlagenpolitik und der Investmentprozesse werden keine ökologischen und sozialen Kriterien berücksichtigt. Nachhaltigkeitskriterien werden nicht durch Limitsysteme der Ametos Invest GmbH überwacht.

Dies begründen wir damit, dass die Umsetzung der Vorgaben der OffenlegungsVO nach derzeitigem Sachstand aufgrund bestehender und noch drohender bürokratischer Rahmenbedingungen unzumutbar ist. Wesentliche Rechtsfragen sind noch ungeklärt. Zur Vermeidung rechtlicher Nachteile sind wir daher derzeit daran gehindert, eine öffentliche Erklärung dahingehend abzugeben, dass und in welcher Art und Weise wir die im Rahmen unserer Investitionsentscheidungen nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen. Daher sind wir gehalten, auf unserer Webseite zu erklären, dass wir diese vorläufig und bis zu einer weiteren Klärung nicht berücksichtigen (Art. 4 Abs. 1 b) OffenlegungsVO).

Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in die Vergütungspolitik, Art. 5 OffenlegungsVO

Eine Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in die Vergütungspolitik erfolgt nicht.

Veröffentlichung der fünf wichtigsten Ausführungsplätze nach § 82 Abs 9 WpHG

Ametos wählt für ihre Wertpapiergeschäfte keine Ausführungsplätze aus (non directed orders),

sondern lässt sie durch die jeweils beauftragte Depotbank ausführen, die nach ihren eigenen Ausführungsgrundsätzen verfährt.

Die von uns genutzten Depotstellen sind derzeit: 

Interactive Brokers Ireland Limited, North Dock One, 91/92 North Wall Quay, Dublin 1 D01 H7V7, Ireland.V-Bank AG, Rosenheimer Str. 116, 81669 MünchenNational Financial Services LLC, 245 Summer Street, Boston, MA 02210 USA

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